Norm
DevG §22 Abs2Rechtssatz
Aus der Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgt, daß ihre Aufhebung keine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs 2 und 4 DevG im Exekutionsverfahren ist. Darüber, ob und inwieweit die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, das den Vorschriften des Devisengesetzes widerspricht, noch im Exekutionsverfahren zu beachten ist, haben ausschließlich die mit der Bewilligung und dem Vollzug der Exekution befaßten Gerichte zu befinden.Aus der Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgt, daß ihre Aufhebung keine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 und 4 DevG im Exekutionsverfahren ist. Darüber, ob und inwieweit die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, das den Vorschriften des Devisengesetzes widerspricht, noch im Exekutionsverfahren zu beachten ist, haben ausschließlich die mit der Bewilligung und dem Vollzug der Exekution befaßten Gerichte zu befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000172Im RIS seit
04.04.1979Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024