RS OGH 1979/4/10 4Ob323/79, 4Ob372/80, 4Ob390/83, 4Ob405/84, 4Ob1060/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1979
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Norm

BZG §2
FeiertagsruheG §1
UWG §1 C2

Rechtssatz

§ 1 Art IX Abs 6 FeiertagsruheG enthält ein selbständiges allgemein verbindliches Gebot, in den Stunden, während welcher die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, die Geschäftsräumlichkeiten geschlossen zu halten, das ohne Rücksicht auf den Zweck des Offenhaltens gilt (VwGH 10.05.1960, Slg NF 5301 A). Diesem Gebot widerspricht auch die Ankündigung des Offenhaltens und das Offenhalten von Geschäftsräumlichkeiten bloß zum Zwecke der Zurschaustellung von Waren an Sonntagen und Feiertagen, auch wenn keinerlei Beratungstätigkeit und Verkaufstätigkeit entfaltet wird, und in den Räumen lediglich Bewachungspersonal gegenwärtig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 323/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 323/79
  • 4 Ob 372/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 372/80
    Beisatz: Auf den Zweck des Offenhaltens, insbesondere darauf, ob dem Publikum in dieser Zeit die Möglichkeit geboten wird, Käufe vorzunehmen oder eine Beratung oder Auskünfte zu erhalten, kommt es hiebei nicht an (hier: Einzelhandel und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten). (T1)
  • 4 Ob 390/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 390/83
    Veröff: ÖBl 1984,109
  • 4 Ob 405/84
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 405/84
    Auch
  • 4 Ob 1060/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 1060/94
    Beisatz: Der Zweck des Gesetzes liegt darin, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern. Auch die Duldung einer eingehenden Besichtigung und Prüfung der Ware durch Interessenten ist demnach ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des Offenhaltens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052863

Dokumentnummer

JJR_19790410_OGH0002_0040OB00323_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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