RS OGH 1989/3/14 4Ob335/79, 4Ob18/89, 4Ob107/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1979
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Norm

UWG §2 D9
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Es kann nicht allgemein gesagt werden, ein Händler müsse bei Ankündigung des Verkaufes preisgünstiger Waren über einen mindestens drei Tagen reichenden Vorrat verfügen. Die bereitzuhaltende Menge hängt vielmehr von der zu erwartenden Nachfrage ab, die jedoch unter Umständen so unerwartet groß sein kann, daß die Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt verkauft ist. Es kommt daher für die Zeitspanne, für welche die bereitgehaltenen Waren reichen, immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078591

Dokumentnummer

JJR_19790410_OGH0002_0040OB00335_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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