RS OGH 1990/11/14 4Ob520/79, 3Ob1094/90

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Veröffentlicht am 10.04.1979
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Rechtssatz

Ein Rechtsmittelbefugnis steht nur der durch die Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 38 ZPO in ihren Rechten beeinträchtigten Prozeßpartei selbst zu.Ein Rechtsmittelbefugnis steht nur der durch die Nichtzulassung eines Vertreters gemäß Paragraph 38, ZPO in ihren Rechten beeinträchtigten Prozeßpartei selbst zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 520/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 520/79
  • RS0035741">3 Ob 1094/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 3 Ob 1094/90
    nur: Ein Rechtsmittelbefugnis steht nur der durch die Nichtzulassung eines Vertreters in ihren Rechten beeinträchtigten Prozeßpartei selbst zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035741

Dokumentnummer

JJR_19790410_OGH0002_0040OB00520_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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