Norm
ZPO §38Rechtssatz
Ein Rechtsmittelbefugnis steht nur der durch die Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 38 ZPO in ihren Rechten beeinträchtigten Prozeßpartei selbst zu.Ein Rechtsmittelbefugnis steht nur der durch die Nichtzulassung eines Vertreters gemäß Paragraph 38, ZPO in ihren Rechten beeinträchtigten Prozeßpartei selbst zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035741Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00520_7900000_002