RS OGH 1979/4/11 6Ob549/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1979
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Norm

ABGB §971
ABGB §1053
ABGB §1090 IIe
HGB §346 F

Rechtssatz

Die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beistellung von Behältnissen für gelieferte Waren, vornehmlich beim Handelskauf durch den Verkäufer, ergeben, behandelt die Lehre meist unter dem Stichwort "Sackleihe". Vereinbarungen über solche einseitig beigestellte Lieferbehältnisse sind grundsätzlich nicht als selbständiges Rechtsgeschäft, sondern als Nebenabreden zum Hauptvertrag zu verstehen. Derartige Nebenreden unterliegen grundsätzlich der privatautonomen Gestaltungsfreiheit. Bisweilen bilden sich branchenmäßig bestimmte Handelsbräuche. Je nach der inhaltlichen Ausformung im Einzelfall wird die rechtliche Qualifikation und die Rechtsfolgenbeurteilung in Einzelfragen vorzunehmen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019119

Dokumentnummer

JJR_19790411_OGH0002_0060OB00549_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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