Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Ist der Besteller vorleistungspflichtig, macht er jedoch keine Umstände geltend, aus denen eine begründete Besorgnis ableitbar wäre, der Unternehmer wäre zur mängelfreien Fertigstellung des von ihm übernommenen Werkes aus technischen oder in seiner Sphäre gelegenen Umständen nicht mehr in der Lage, dann können vor Vollendung und Übergabe des Werkes angebliche Unvollständigkeiten und sonstige Mängel auf die vertragliche Vorleistungspflicht nicht von Einfluß sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021970Dokumentnummer
JJR_19790411_OGH0002_0060OB00579_7900000_001