Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht, bei dem ein Betrag erliegt, gehört dem öffentlichen Recht an. Das gilt nicht nur für den Gerichtserlag nach § 1425 ABGB und für das Meistbot im Zwangsversteigerungsverfahren (ZBl 1929,351), sondern auch für ein Meistbot im Exekutionsverfahren nach § 352 EO.Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht, bei dem ein Betrag erliegt, gehört dem öffentlichen Recht an. Das gilt nicht nur für den Gerichtserlag nach Paragraph 1425, ABGB und für das Meistbot im Zwangsversteigerungsverfahren (ZBl 1929,351), sondern auch für ein Meistbot im Exekutionsverfahren nach Paragraph 352, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003122Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_002