RS OGH 1979/4/18 1Ob574/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

AußStrG §272
EO §352
  1. AußStrG § 272 gültig von 23.08.1854 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Der Erlaß des Justizministerium vom 25.4.1905, Z 9244, über die Grundsätze bei Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung ist keine Rechtsverordnung, sondern nur eine Mitteilung der Meinung des Ministeriums, wie man das Verfahren am besten gestalten könnte. Danach soll sich der Richter um eine einvernehmliche Regelung bemühen; nach dem Scheitern deiser Bemühungen ist aber seine Tätigkeit und damit das Exekutionsverfahren zu Ende, der gerichtliche Erlag des Meistbotes bleibt aber bestehen.Der Erlaß des Justizministerium vom 25.4.1905, Ziffer 9244,, über die Grundsätze bei Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung ist keine Rechtsverordnung, sondern nur eine Mitteilung der Meinung des Ministeriums, wie man das Verfahren am besten gestalten könnte. Danach soll sich der Richter um eine einvernehmliche Regelung bemühen; nach dem Scheitern deiser Bemühungen ist aber seine Tätigkeit und damit das Exekutionsverfahren zu Ende, der gerichtliche Erlag des Meistbotes bleibt aber bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004592

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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