RS OGH 1979/4/18 1Ob578/79 (1Ob579/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

ABGB §287
ABGB §288
StVO §2 Abs1 Z1
StVO §23

Rechtssatz

Das Parken von Fahrzeugen auf öffentl. Straßen stellt keine Verletzung des Gemeingebrauchs dar, weil nacheinander auch andere Fahrzeuge an derselben Stelle parken können und der Mitgebrauch durch andere nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Das Parken von fahrzeugen gehört auch noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Straße, weil deren Benützung zum Verkehr auch die Möglichkeit beinhalten muß, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften parken zu dürfen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 578/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 578/79
    EvBl 1980/21 S 72 = SZ 52/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009815

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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