Norm
ABGB §287Rechtssatz
Es ist ausgeschlossen, daß das Gesetz für eine Maßnahme die zum Gemeingebrauch gehört, eine ausdrückliche Bewilligung der Straßenverwaltung fordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009769Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_002