RS OGH 1979/4/18 1Ob574/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

AußStrG §276
AußStrG §279
EO §352

Rechtssatz

Der Zweck des Verfahrens nach § 352 EO ist es, das Miteigentum mangels Durchführbarkeit der Realteilung dadurch aufzulösen, daß durch die Versteigerung die Möglichkeit geboten wird, den Erlös in Geld aufzuteilen. Der Sinn der Exekutionsführung wäre vereitelt, wenn wieder eine Miteigentumsgemeinschaft entstünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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