RS OGH 1979/4/18 1Ob574/79

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Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

AußStrG §276
AußStrG §279
EO §352
  1. AußStrG § 276 gültig von 23.08.1854 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. AußStrG § 279 gültig von 23.08.1854 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Der Zweck des Verfahrens nach § 352 EO ist es, das Miteigentum mangels Durchführbarkeit der Realteilung dadurch aufzulösen, daß durch die Versteigerung die Möglichkeit geboten wird, den Erlös in Geld aufzuteilen. Der Sinn der Exekutionsführung wäre vereitelt, wenn wieder eine Miteigentumsgemeinschaft entstünde.Der Zweck des Verfahrens nach Paragraph 352, EO ist es, das Miteigentum mangels Durchführbarkeit der Realteilung dadurch aufzulösen, daß durch die Versteigerung die Möglichkeit geboten wird, den Erlös in Geld aufzuteilen. Der Sinn der Exekutionsführung wäre vereitelt, wenn wieder eine Miteigentumsgemeinschaft entstünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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