Rechtssatz
Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut bedarf selbst dann, wenn keine Bewilligung der Behörde (wie nach § 82 Abs 1 StVO) erforderlich ist, jedenfalls der privatrechtlichen Bewilligung des Eigentümers und fällt nicht unter den Gemeingebrauch.Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut bedarf selbst dann, wenn keine Bewilligung der Behörde (wie nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO) erforderlich ist, jedenfalls der privatrechtlichen Bewilligung des Eigentümers und fällt nicht unter den Gemeingebrauch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009822Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_005