RS OGH 1979/4/18 1Ob516/79, 1Ob604/84, 2Ob564/87, 6Ob632/89 (6Ob633/89), 6Ob562/91, 7Ob523/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

EGJN ArtIX
JN §1 A
JN §42 Aa
JN §99

Rechtssatz

Wenn auch § 99 JN häufig die Voraussetzung für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist, regelt diese Bestimmung doch lediglich die Zuständigkeit des Gerichtes. Der Fortfall eines inländischen Vermögens, das den Gerichtsstand des Vermögens begründet hat, kann daher die einmal begründete Zuständigkeit eines bestimmten inländischen Gerichtes nicht mehr beseitigen und auch nicht mehr nachträglich den daraus abgeleiteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begründen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 516/79
    Veröff: EvBl 1980/15 S 49 = SZ 52/60
  • 1 Ob 604/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 604/84
    nur: Der Fortfall eines inländischen Vermögens, das den Gerichtsstand des Vermögens begründet hat, kann daher die einmal begründete Zuständigkeit eines bestimmten inländischen Gerichtes nicht mehr beseitigen und auch nicht mehr nachträglich den daraus abgeleiteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begründen. (T1) Veröff: EvBl 1984/133 S 519
  • 2 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 2 Ob 564/87
    nur T1; Beisatz: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muß das für den Gerichtsstand nach § 99 JN maßgebliche Vermögen im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage vorhanden sein. (T2) Veröff: RZ 1988/19 S 88 = SZ 60/164 = EvBl 1988/33 S 212
  • 6 Ob 632/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 632/89
    nur T1
  • 6 Ob 562/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 6 Ob 562/91
    nur T1
  • 7 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 7 Ob 523/94
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045440

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00516_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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