RS OGH 2016/4/28 6Ob577/79, 2Ob585/79, 7Ob670/80, 4Ob547/80, 5Ob767/81, 6Ob583/83, 1Ob762/83, 1Ob516

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
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Norm

ABGB §177 B
  1. ABGB § 177 heute
  2. ABGB § 177 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 177 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 177 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Entscheidung im Sinn des § 177 Abs 2 nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. Unvorhergesehene, nicht bedachte oder auch nur unrichtig eingeschätzte Umstände können unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt des Wohles des Kindes auch die Abänderung einer im Sinn des § 177 nF ABGB genehmigten Vereinbarung oder getroffenen Entscheidung rechtfertigen. Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des § 177 nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist.Die Entscheidung im Sinn des Paragraph 177, Absatz 2, nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. Unvorhergesehene, nicht bedachte oder auch nur unrichtig eingeschätzte Umstände können unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt des Wohles des Kindes auch die Abänderung einer im Sinn des Paragraph 177, nF ABGB genehmigten Vereinbarung oder getroffenen Entscheidung rechtfertigen. Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des Paragraph 177, nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 577/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 6 Ob 577/79
    Veröff: EFSlg 33624
  • 2 Ob 585/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 585/79
    nur: Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des § 177 nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T1) Veröff: EFSlg 33624
  • 7 Ob 670/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 670/80
    Vgl auch
  • RS0048942">4 Ob 547/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 547/80
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 53/142 = EvBl 1981/82 S 267 = ÖA 1982,36
  • 5 Ob 767/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 767/81
    Auch
  • 6 Ob 583/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 583/83
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 762/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 762/83
    Auch; nur T1
  • RS0048942">1 Ob 516/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 516/84
    nur: Die Entscheidung im Sinn des § 177 Abs 2 nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. (T2) Veröff: ÖA 1985,77
  • RS0048942">4 Ob 523/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 523/88
    Auch; nur T2
  • RS0048942">1 Ob 562/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 562/90
  • RS0048942">1 Ob 572/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 572/91
    Auch; nur T2; Beisatz: Wenn er im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T3) Veröff: EvBl 1991/168 S 737
  • RS0048942">4 Ob 1572/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 1572/94
    Auch; nur T1
  • RS0048942">4 Ob 2117/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2117/96v
    Auch; nur T1
  • RS0048942">9 Ob 324/97f
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 324/97f
    Auch; nur T1
  • RS0048942">1 Ob 5/02w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 5/02w
    Auch; Beis wie T3
  • RS0048942">1 Ob 46/16w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 46/16w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048942

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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