Norm
ABGB §177 BRechtssatz
Die Entscheidung im Sinn des § 177 Abs 2 nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. Unvorhergesehene, nicht bedachte oder auch nur unrichtig eingeschätzte Umstände können unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt des Wohles des Kindes auch die Abänderung einer im Sinn des § 177 nF ABGB genehmigten Vereinbarung oder getroffenen Entscheidung rechtfertigen. Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des § 177 nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist.Die Entscheidung im Sinn des Paragraph 177, Absatz 2, nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. Unvorhergesehene, nicht bedachte oder auch nur unrichtig eingeschätzte Umstände können unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt des Wohles des Kindes auch die Abänderung einer im Sinn des Paragraph 177, nF ABGB genehmigten Vereinbarung oder getroffenen Entscheidung rechtfertigen. Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des Paragraph 177, nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048942Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016