Norm
ABGB §965Rechtssatz
Der nach § 349 Abs 2 EO bestellte Verwahrer ist nicht berechtigt, die von ihm übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben.Der nach Paragraph 349, Absatz 2, EO bestellte Verwahrer ist nicht berechtigt, die von ihm übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004426Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00768_7800000_001