Norm
ABGB §965Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 349 Abs 2 EO, 965 ABGB dienen auch dem Schutz der Eigentümer vor einer Verletzung ihres Eigentumsrechtes an den in Verwahrung gegebenen Sachen.Die Bestimmungen der Paragraphen 349, Absatz 2, EO, 965 ABGB dienen auch dem Schutz der Eigentümer vor einer Verletzung ihres Eigentumsrechtes an den in Verwahrung gegebenen Sachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004440Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00768_7800000_002