RS OGH 1979/4/19 7Ob27/79

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Norm

VersVG §12 Abs3

Rechtssatz

Dem Versicherer kann nicht verwehrt werden, zu irgend einem ihm genehmen Zeitpunkt die Polizzennummer zu ändern. Für die Frage der Wirksamkeit eines Ablehnungsschreibens ist diese nur insofern von Bedeutung, als sie dem Schreiben die erforderliche Klarheit nimmt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 27/79
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 27/79
    Veröff: VersR 1981,590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080479

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00027_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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