RS OGH 1993/2/24 7Ob579/79, 3Ob2/93

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Norm

EO §385 Abs2
  1. EO § 385 heute
  2. EO § 385 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 385 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 385 gültig von 18.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. EO § 385 gültig von 01.03.1990 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Der Erlag nach § 385 Abs 2 EO bedeutet nicht die Zahlung einer Schuld, sondern dienst nur der Sicherung der gefährdeten Partei mit Ausschaltung einer persönlichen Obsorge des Drittschuldners. Die EV, die den äußeren Anlaß für den Erlag bildet, gibt daher der gefährdeten Partei keinen Anspruch auf den gesperrten (hinterlegten) Geldbetrag.Der Erlag nach Paragraph 385, Absatz 2, EO bedeutet nicht die Zahlung einer Schuld, sondern dienst nur der Sicherung der gefährdeten Partei mit Ausschaltung einer persönlichen Obsorge des Drittschuldners. Die EV, die den äußeren Anlaß für den Erlag bildet, gibt daher der gefährdeten Partei keinen Anspruch auf den gesperrten (hinterlegten) Geldbetrag.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 579/79
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 579/79
  • RS0006156">3 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 3 Ob 2/93
    nur: Der Erlag nach § 385 Abs. 2 EO bedeutet nicht die Zahlung einer Schuld, sondern dient nur der Sicherung der gefährdeten Partei. (T1) Veröff: SZ 66/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006156

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00579_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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