RS OGH 2017/6/20 7Ob23/79 (7Ob24/79), 8Ob50/87 (8Ob51/87), 7Ob56/06w, 2Ob59/13k, 2Ob142/16w

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Rechtssatz

Der Versicherer hat, wenn ihm aus einem Schadensfall mehrere Forderungen herangetragen werden, selbst eine Aufteilung im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG vorzunehmen. Er ist nicht berechtigt, die Fülle von Arbeit und Risiko, die ihm diese Gesetzesstelle aufbürdet, auf andere abzuwälzen.Der Versicherer hat, wenn ihm aus einem Schadensfall mehrere Forderungen herangetragen werden, selbst eine Aufteilung im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG vorzunehmen. Er ist nicht berechtigt, die Fülle von Arbeit und Risiko, die ihm diese Gesetzesstelle aufbürdet, auf andere abzuwälzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080795

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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