Rechtssatz
Der Versicherer hat, wenn ihm aus einem Schadensfall mehrere Forderungen herangetragen werden, selbst eine Aufteilung im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG vorzunehmen. Er ist nicht berechtigt, die Fülle von Arbeit und Risiko, die ihm diese Gesetzesstelle aufbürdet, auf andere abzuwälzen.Der Versicherer hat, wenn ihm aus einem Schadensfall mehrere Forderungen herangetragen werden, selbst eine Aufteilung im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG vorzunehmen. Er ist nicht berechtigt, die Fülle von Arbeit und Risiko, die ihm diese Gesetzesstelle aufbürdet, auf andere abzuwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019