Norm
ABGB §863 HRechtssatz
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur bindend, wenn der Vertragspartner sie kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, wozu im allgemeinen erforderlich ist, daß ihm eine Kenntnisnahme der Bedingungen zumindest möglich gemacht sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014521Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0020OB00509_7900000_001