RS OGH 2016/4/27 2Ob40/79, 2Ob108/79, 2Ob152/79, 2Ob7/80, 2Ob33/87, 9ObA83/87, 8Ob73/87, 2Ob1/89, 9O

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Veröffentlicht am 24.04.1979
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Norm

ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Für die Betriebsaufsehertätigkeit ist nicht erforderlich, dass sie als Dauerfunktion ausgeübt wird oder das der "Aufseher im Betrieb" eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung innehat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0085329

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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