RS OGH 1979/4/24 5Ob562/79, 2Ob2207/96i

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Veröffentlicht am 24.04.1979
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Norm

ABGB §914 IIIh
HVG §6 IBa
HVG §6 IBb
HVG §29 IIg3

Rechtssatz

Wenn sich die Parteien einig waren, eine Verkäuferprovision nicht zu verlangen, gilt in einem solchen Fall des "natürlichen Konsenses" der übereinstimmende wahre Wille, gleichgültig, ob die beiderseitigen ausdrücklichen oder schlüssigen Willenserklärungen diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben; der objektive Erklärungswert und damit der Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers in die diesem entsprechende Erklärungsbedeutung verlieren ihre Relevanz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029335

Dokumentnummer

JJR_19790424_OGH0002_0050OB00562_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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