Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Wenn sich die Parteien einig waren, eine Verkäuferprovision nicht zu verlangen, gilt in einem solchen Fall des "natürlichen Konsenses" der übereinstimmende wahre Wille, gleichgültig, ob die beiderseitigen ausdrücklichen oder schlüssigen Willenserklärungen diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben; der objektive Erklärungswert und damit der Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers in die diesem entsprechende Erklärungsbedeutung verlieren ihre Relevanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029335Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0050OB00562_7900000_001