Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Gelingt dem Besteller der Beweis, daß der Schaden durch den Werkunternehmer verursacht wurde, obliegt diesem der Beweis, daß er auch unter Zugrundelegung seiner zu vertretenden besonderen Fachkenntnisse nicht mit dem Eintritt eines Schadens auf Grund dieser Ursache rechnen mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022031Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0050OB00521_7900000_002