RS OGH 1998/4/21 5Ob8/79, 5Ob105/95, 5Ob104/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1979
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Norm

ABGB §364c D3
GBG §9
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die grundbücherliche Einverleibung eine vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Sinne des § 364 c ABGB kann nur dann bewilligt werden, wenn es gegen Dritte wirkt (§ 9 GBG); dies setzt voraus, daß es zwischen den in dieser Gesetzesstelle genannten Personen vereinbart wurde (SZ 10/100).Die grundbücherliche Einverleibung eine vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Sinne des Paragraph 364, c ABGB kann nur dann bewilligt werden, wenn es gegen Dritte wirkt (Paragraph 9, GBG); dies setzt voraus, daß es zwischen den in dieser Gesetzesstelle genannten Personen vereinbart wurde (SZ 10/100).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 8/79
    Veröff: NZ 1980,56
  • RS0010798">5 Ob 105/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 105/95
    Vgl auch; Beisatz: Mit dem in § 364 c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sch dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T1)
  • RS0010798">5 Ob 104/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
    Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T2) Veröff: SZ 71/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010798

Dokumentnummer

JJR_19790424_OGH0002_0050OB00008_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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