RS OGH 1979/4/25 6Ob569/79

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Veröffentlicht am 25.04.1979
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Norm

ZPO §419 A
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Rechtssatz

Wurde im Urteil der Bestand sowohl der Klagsforderung als auch der Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bejaht und dem Kläger der Ersatz der gesamten Kosten der Beklagten auferlegt, konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, daß seinem Klagebegehren kein Erfolg beschieden war. Mit der Nachholung des versehentlich unterbliebenen Ausspruches über die Abweisung des Klagebegehrens wird daher bloß eine Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO und nicht eine Ergänzung des Urteils im Sinne des § 423 Abs 1 ZPO vorgenommen.Wurde im Urteil der Bestand sowohl der Klagsforderung als auch der Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bejaht und dem Kläger der Ersatz der gesamten Kosten der Beklagten auferlegt, konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, daß seinem Klagebegehren kein Erfolg beschieden war. Mit der Nachholung des versehentlich unterbliebenen Ausspruches über die Abweisung des Klagebegehrens wird daher bloß eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO und nicht eine Ergänzung des Urteils im Sinne des Paragraph 423, Absatz eins, ZPO vorgenommen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 569/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 6 Ob 569/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041508

Im RIS seit

25.04.1979

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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