RS OGH 2016/8/5 3Ob503/79, 2Ob612/79, 2Ob594/79, 2Ob533/80, 1Ob660/82, 6Ob763/82, 1Ob636/88, 2Ob55/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1979
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Rechtssatz

Der Vertreter muß beweisen, daß dem Geschäftspartner gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, daß er für einen anderen agiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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