RS OGH 1979/4/25 3Ob556/78 (3Ob557/78)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1979
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Norm

ABGB §879 BI
ABGB §916
GewO §60

Rechtssatz

Werden unterfertigte und in einem bereits adressierten, verschlossenen Briefumschlag befindliche Bestellscheine den Konsumenten ausschliesslich zu dem Zweck zur Weiterleitung auf dem Postwege übergeben, um ihnen die Rücktrittsmöglichkeit nach § 60 GewO 1973 zu nehmen, so ist diese Vorgangsweise grob rechtswidrig und sittenwidrig, weshalb sich der Unternehmer so behandeln lassen muss als ob er die Bestellscheine bei der Werbeveranstaltung entgegengenommen hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 556/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 556/78
    Veröff: SZ 52/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016538

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0030OB00556_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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