Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Werden unterfertigte und in einem bereits adressierten, verschlossenen Briefumschlag befindliche Bestellscheine den Konsumenten ausschliesslich zu dem Zweck zur Weiterleitung auf dem Postwege übergeben, um ihnen die Rücktrittsmöglichkeit nach § 60 GewO 1973 zu nehmen, so ist diese Vorgangsweise grob rechtswidrig und sittenwidrig, weshalb sich der Unternehmer so behandeln lassen muss als ob er die Bestellscheine bei der Werbeveranstaltung entgegengenommen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016538Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00556_7800000_001