Norm
ZPO §426 Abs3Rechtssatz
Auch wenn infolge eines wirksamen Parteienverzichtes die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses nicht zu erfolgen hat, begründet im Sinne des § 426 Abs 3 ZPO die mündliche Verkündigung die Wirkung der Zustellung, dies insbesondere auch im Sinne des § 521 Abs 2 ZPO.Auch wenn infolge eines wirksamen Parteienverzichtes die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses nicht zu erfolgen hat, begründet im Sinne des Paragraph 426, Absatz 3, ZPO die mündliche Verkündigung die Wirkung der Zustellung, dies insbesondere auch im Sinne des Paragraph 521, Absatz 2, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041440Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0060OB00604_7900000_001