Norm
ABGB §828Rechtssatz
Der Auflösungsgrund des § 1117 ABGB ( Gesundheitsschädlichkeit ) besteht in analoger Anwendung auch bei Dauerrechts( Schuld)verhältnissen die durch eine Wohnräume betreffende Benützungsvereinbarung im Sinne des § 838 ABGB begründet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013200Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0030OB00047_7800000_001