RS OGH 1979/5/2 3Ob32/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

ABGB §471 5
AO §10 Abs2
AO §11
KO §10 Abs2
  1. ABGB § 471 heute
  2. ABGB § 471 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AO § 10 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 11 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Dem Zurückbehaltungsberechtigten steht wie dem Pfandgläubiger im Ausgleichs- und Konkursverfahren des Schuldners das Recht auf abgesonderte Befriedigung seiner durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung aus der zurückbehaltenen Sache zu. Die durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderung wird, wie eine Faustpfandforderung, soweit die durch das Absonderungsrecht gedeckt ist, von Ausgleich nicht berührt ( §§ 11, 46 AO ). Einer exekutiven Hereinbringung dieser Forderung aus der zurückbehaltenen Sache steht daher § 10 Abs 1 letzter Satz AO nicht entgegen.Dem Zurückbehaltungsberechtigten steht wie dem Pfandgläubiger im Ausgleichs- und Konkursverfahren des Schuldners das Recht auf abgesonderte Befriedigung seiner durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung aus der zurückbehaltenen Sache zu. Die durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderung wird, wie eine Faustpfandforderung, soweit die durch das Absonderungsrecht gedeckt ist, von Ausgleich nicht berührt ( Paragraphen 11, 46, AO ). Einer exekutiven Hereinbringung dieser Forderung aus der zurückbehaltenen Sache steht daher Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AO nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 3 Ob 32/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011513

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0030OB00032_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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