RS OGH 2024/12/18 1Ob583/79; 7Ob513/80; 5Ob649/81; 1Ob515/82; 1Ob507/88; 6Ob585/90; 1Ob604/91; 8Ob27

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Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

KO §28 Z3

Rechtssatz

Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis solcher konkreter Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste, abwehren; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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