Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Musste der Geschädigte bestimmte Unfallsfolgen nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025