RS OGH 2025/9/25 7Ob604/79; 2Ob8/81; 8Ob178/81; 1Ob540/86; 8Ob27/87; 10Ob39/11z; 10Ob70/15i; 10Ob99/

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Veröffentlicht am 03.05.1979
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Norm

ABGB §1489 IIA
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Musste der Geschädigte bestimmte Unfallsfolgen nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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