Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Unter die Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (§§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 f ABGB), falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind.Unter die Bestandstreitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (Paragraphen 1041, 1042, 1111, 1120, 1431, f ABGB), falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046545Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008