Norm
11.StVDG §3Rechtssatz
Die in § 3 des 11.StVDG vorgesehene Verlassenschaftsabhandlung ist nur dann einzuleiten, wenn ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Entschädigungsberechtigten noch nicht stattgefunden hat.Die in Paragraph 3, des 11.StVDG vorgesehene Verlassenschaftsabhandlung ist nur dann einzuleiten, wenn ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Entschädigungsberechtigten noch nicht stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073210Dokumentnummer
JJR_19790503_OGH0002_0070OB00066_7800000_003