RS OGH 1979/5/3 7Ob621/79, 1Ob1647/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1979
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1299 C
RAO §9
RAO §10

Rechtssatz

Es ist als Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht anzusehen, wenn ein Rechtsanwalt den ihm von einem Klienten erteilten Auftrag dazu benützt, einen anderen Klienten einen Vorteil zu verschaffen, der mit diesem Auftrag in keinem Zusammenhang steht. Es ist hiebei nicht Sache des Klienten, sich unter Umgehung seines Bevollmächtigten direkt mit dem in Aussicht genommenen Vertragspartner in Verbindung zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 621/79
    Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 621/79
  • 1 Ob 1647/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 1647/95
    Auch; nur: Es ist als Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht anzusehen, wenn ein Rechtsanwalt den ihm von einem Klienten erteilten Auftrag dazu benützt, einen anderen Klienten einen Vorteil zu verschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038744

Dokumentnummer

JJR_19790503_OGH0002_0070OB00621_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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