RS OGH 2023/1/25 2Ob48/79, 8Ob304/79, 8Ob7/80, 8Ob84/87, 7Ob530/90, 8ObA36/10t, 9ObA111/10d, 7Ob221/

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Veröffentlicht am 08.05.1979
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Rechtssatz

Sinn einer Abfindungserklärung ist die einvernehmliche endgültige Feststellung eines vorher streitigen oder zweifelhaften Rechtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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