RS OGH 1979/5/8 5Ob310/78

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Veröffentlicht am 08.05.1979
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Norm

KO §154 Z2

Rechtssatz

Nach dem erkennbaren Willen des historischen Gesetzgebers soll - nicht zuletzt aus Gründen der Generalprävention - sorgfältig erwogen werden, ob Gemeinschuldner, die ein Befriedigungsergebnis von weniger als dreißig Prozent für die Konkursgläubiger der 3.Klasse durch wirtschaftliche Unlauterkeit herbeigeführt haben, überhaupt die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von der Schuldenlast ihrer wirtschaftlichen Vergangenheit gegen das Versprechen einer so geringfügigen Befriedigungsquote zu befreien.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 310/78
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 5 Ob 310/78
    Veröff: EvBl 1979/193 S 495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0065297

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0050OB00310_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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