RS OGH 1979/5/8 4Ob21/79, 9ObA160/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1979
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Norm

VBG §5
VBG §32 Abs2 lita

Rechtssatz

Zahllose grob ehrenrührige Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen (hier sogar vor Schülern), geradezu herausfordernde Mißachtung von Anordnungen des Direktors verstoßen sowohl einzeln als auch insbesondere in ihrer Gesamtheit derart gegen die im § 5 VBG geregelten allgemeinen Dienstpflichten, daß zumindest eine gröbliche Verletzung dieser Dienstpflichten im Sinne des § 32 Abs 2 lit a VBG vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 21/79
  • 9 ObA 160/98i
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 160/98i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 lit a und f Krnt LVGB. (T1); Beisatz: Hier: Den festgestellten und als erwiesen angenommen Vorfällen lag erkennbar eine ununterbrochen dokumentierte, den Dienstgeber provozierende Absicht des Klägers, eine eindeutige Strategie des ständigen Unterlaufens der Autorität des vorgesetzten Dienststellenleiters, zugrunde. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitspflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081785

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00021_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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