Beisatz: Das Lehrlingsrecht ist qualifiziertes Arbeitsvertragsrecht mit öffentlich-rechtlichem Einschlag; subsidiär finden die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung. (T1)
Beisatz: Die zum IESG entwickelte Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf Lehrverhältnisse anzuwenden. Allerdings wird durchaus auf die Besonderheiten der Lehrverhältnisse (Ausbildungsverhältnis; besonderes Beendigungsrecht) Bedacht zu nehmen sein. (T2)