RS OGH 2013/10/8 3Ob35/79, 3Ob102/88, 3Ob180/13m

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Veröffentlicht am 09.05.1979
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Norm

stmkGVG §21 Abs3 litc

Rechtssatz

Der Ersteher hat mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist des Art 21 Abs 3 lit c ein Recht auf Ausfertigung und Verlautbarung des Zuschlages erworben, das durch eine nach Ende der sechsmonatigen Frist beim Exekutionsgericht einlangende negative Entscheidung der Grundverkehrskommission auch dann nicht mehr beeinträchtigt werden kann, wenn diese Entscheidung vor Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Grundverkehrskommission, sondern darauf an, ob die Entscheidung dem Exekutionsgericht innerhalb der sechsmonatigen Frist zugekommen ist.Der Ersteher hat mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist des Artikel 21, Absatz 3, Litera c, ein Recht auf Ausfertigung und Verlautbarung des Zuschlages erworben, das durch eine nach Ende der sechsmonatigen Frist beim Exekutionsgericht einlangende negative Entscheidung der Grundverkehrskommission auch dann nicht mehr beeinträchtigt werden kann, wenn diese Entscheidung vor Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Grundverkehrskommission, sondern darauf an, ob die Entscheidung dem Exekutionsgericht innerhalb der sechsmonatigen Frist zugekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 35/79
    Entscheidungstext OGH 09.05.1979 3 Ob 35/79
  • RS0066153">3 Ob 102/88
    Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 102/88
    Auch; Beisatz: Hier: nöGVG (T1)
  • RS0066153">3 Ob 180/13m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 180/13m
    Vgl; Beisatz: Hier § 30 NÖ GVG 2007 - Frist vier Monate. (T2)
    Beisatz: Mit dieser Fallfrist endet die Eingriffsmöglichkeit der Grundverkehrsbehörde in das gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren. (T3); Veröff: SZ 2013/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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