Norm
stmkGVG §21 Abs3 litcRechtssatz
Der Ersteher hat mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist des Art 21 Abs 3 lit c ein Recht auf Ausfertigung und Verlautbarung des Zuschlages erworben, das durch eine nach Ende der sechsmonatigen Frist beim Exekutionsgericht einlangende negative Entscheidung der Grundverkehrskommission auch dann nicht mehr beeinträchtigt werden kann, wenn diese Entscheidung vor Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Grundverkehrskommission, sondern darauf an, ob die Entscheidung dem Exekutionsgericht innerhalb der sechsmonatigen Frist zugekommen ist.Der Ersteher hat mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist des Artikel 21, Absatz 3, Litera c, ein Recht auf Ausfertigung und Verlautbarung des Zuschlages erworben, das durch eine nach Ende der sechsmonatigen Frist beim Exekutionsgericht einlangende negative Entscheidung der Grundverkehrskommission auch dann nicht mehr beeinträchtigt werden kann, wenn diese Entscheidung vor Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Grundverkehrskommission, sondern darauf an, ob die Entscheidung dem Exekutionsgericht innerhalb der sechsmonatigen Frist zugekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066153Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016