Norm
ZPO §1 BaRechtssatz
Die Wahrnehmung des Mangels der Prozeßfähigkeit hat auch ohne Parteienantrag zu erfolgen. Das Gericht hat, ohne an das Parteienvorbringen gebunden zu sein, selbst die tatsächlichen, für die Beurteilung dieser persönlichen Prozeßvoraussetzung wesentlichen Umstände zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035168Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0030OB00113_7800000_003