RS OGH 2007/9/26 6Ob615/79; 6Ob648/79; 3Ob46/90; 3Ob129/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1979
beobachten
merken

Norm

EO §7 Ea
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Der Beschluß nach § 7 Abs 3 EO dient ausschließlich der Beseitigung einer zuunrecht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Er hat nicht nur die Entscheidung selbst unberührt zu lassen, sondern darf nach der beschränkten verfahrensrechtlichen Funktion der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 4 Abs 2 EO auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen nicht mehr aufrollen. In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO nicht.Der Beschluß nach Paragraph 7, Absatz 3, EO dient ausschließlich der Beseitigung einer zuunrecht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Er hat nicht nur die Entscheidung selbst unberührt zu lassen, sondern darf nach der beschränkten verfahrensrechtlichen Funktion der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 4, Absatz 2, EO auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen nicht mehr aufrollen. In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 615/79
    Entscheidungstext OGH 09.05.1979 6 Ob 615/79
  • 6 Ob 648/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 648/79
  • RS0001569">3 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 46/90
    nur: In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine
    verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr
    Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den
    Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das
    Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO
    nicht. (T1)
    Anm: Veröff: BankArch 1991,468
  • RS0001569">3 Ob 129/07b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 129/07b
    Auch; nur: In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001569

Im RIS seit

09.05.1979

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten