Norm
EO §7 EaRechtssatz
Der Beschluß nach § 7 Abs 3 EO dient ausschließlich der Beseitigung einer zuunrecht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Er hat nicht nur die Entscheidung selbst unberührt zu lassen, sondern darf nach der beschränkten verfahrensrechtlichen Funktion der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 4 Abs 2 EO auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen nicht mehr aufrollen. In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO nicht.Der Beschluß nach Paragraph 7, Absatz 3, EO dient ausschließlich der Beseitigung einer zuunrecht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Er hat nicht nur die Entscheidung selbst unberührt zu lassen, sondern darf nach der beschränkten verfahrensrechtlichen Funktion der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 4, Absatz 2, EO auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen nicht mehr aufrollen. In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001569Im RIS seit
09.05.1979Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024