RS OGH 1979/5/9 6Ob585/79

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Veröffentlicht am 09.05.1979
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Rechtssatz

Das Außerstreitgesetz regelt die im außerstreitigen Verfahren den Parteien zustehenden Rechtsmittel abschließend. Es besteht daher kein Anlass für eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Revisionsverfahren (hier: § 502 Abs 5 ZPO).Das Außerstreitgesetz regelt die im außerstreitigen Verfahren den Parteien zustehenden Rechtsmittel abschließend. Es besteht daher kein Anlass für eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Revisionsverfahren (hier: Paragraph 502, Absatz 5, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 585/79
    Entscheidungstext OGH 09.05.1979 6 Ob 585/79
    EFSlg 34956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006468

Dokumentnummer

JJR_19790509_OGH0002_0060OB00585_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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