Rechtssatz
Das Außerstreitgesetz regelt die im außerstreitigen Verfahren den Parteien zustehenden Rechtsmittel abschließend. Es besteht daher kein Anlass für eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Revisionsverfahren (hier: § 502 Abs 5 ZPO).Das Außerstreitgesetz regelt die im außerstreitigen Verfahren den Parteien zustehenden Rechtsmittel abschließend. Es besteht daher kein Anlass für eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Revisionsverfahren (hier: Paragraph 502, Absatz 5, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006468Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0060OB00585_7900000_001