RS OGH 1979/5/10 8Ob57/79

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Veröffentlicht am 10.05.1979
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Norm

StVO §3 B7
StVO §76 IIa

Rechtssatz

Ein Fußgänger, der sich am Fahrbahnrand bewegt, darf darauf vertrauen, daß der Lenker eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges dieses so weit nach links ziehen werde, daß ein entsprechender Sicherheitsabstand hergestellt werde, wenn kein Gegenverkehr herrscht, die Fahrbahn breit genug und er für den Kraftfahrzeuglenker erkennbar ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 57/79
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 57/79
    Veröff: ZVR 1980/251 S 265

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073829

Dokumentnummer

JJR_19790510_OGH0002_0080OB00057_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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