RS OGH 1979/5/10 8Ob45/79, 3Ob556/79, 7Ob644/80, 5Ob509/81, 5Ob510/81, 4Ob515/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1979
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Die Erfüllung der Verwahrungspflicht setzt voraus, daß der Tierhalter mit der Betrauung eines Dritten in ausreichender Weise für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere gesorgt hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 45/79
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 45/79
    Veröff: ZVR 1980/278 S 283
  • 3 Ob 556/79
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 3 Ob 556/79
    Auch
  • 7 Ob 644/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 644/80
    Beisatz: Es muß daher den Beweis der Verläßlichkeit der mit der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres betrauten Person und des Umstandes, daß diese nicht überfordert war, erbringen. (T1)
  • 5 Ob 509/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 509/81
    Vgl
  • 5 Ob 510/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 510/81
    Vgl; Beisatz: Hat der Halter das Tier aber selbst nicht in der erforderlichen Weise verwahrt, so hat er für die erforderliche Verwahrung auch dann nicht gesorgt, wenn er die von ihm bestellte Aufsichtsperson nur dazu anhielt, das Tier in derselben - unzureichenden - Weise zu verwahren. Das objektive Fehlverhalten des Tierhalters liegt in einem solchen Fall in der unzureichenden Anleitung der von ihm beigezogenen Aufsichtsperson; der Halter haftet deshalb für eigenes Fehlverhalten. (T2) Veröff: JBl 1982,150 (zustimmend Koziol)
  • 4 Ob 515/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 515/85
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1985/157 S 724 = JBl 1986,181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030167

Dokumentnummer

JJR_19790510_OGH0002_0080OB00045_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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