Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Der allgemeine Rechtssatz, daß wichtige Gründe zur vorläufigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigten, findet nur insoweit Anwendung, als im Gesetz geregelte Dauerschuldverhältnisse keine Regelung über eine vorzeitige Auflösung enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018861Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00592_7800000_002