RS OGH 1979/5/10 8Ob592/78 (8Ob593/78)

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Veröffentlicht am 10.05.1979
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Norm

ABGB §936 IV

Rechtssatz

Der allgemeine Rechtssatz, daß wichtige Gründe zur vorläufigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigten, findet nur insoweit Anwendung, als im Gesetz geregelte Dauerschuldverhältnisse keine Regelung über eine vorzeitige Auflösung enthalten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 592/78
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 592/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018861

Dokumentnummer

JJR_19790510_OGH0002_0080OB00592_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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