TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/25 2002/12/0190

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §24;
GehG 1956 §24a Abs2 Z1 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs5 Z1 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §24a idF 1998/I/123;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. April 2002, Zl. 755.306/28-2.3/01, betreffend Grundvergütung für eine Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Stabswachtmeister in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1997 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1997 gemäß § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), eine Naturalwohnung im Gesamtausmaß von 76,82 m2 und ein KFZ-Abstellplatz zugewiesen. Als monatliche Vergütung wurde gemäß den §§ 24a bis c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), in der Fassung der 1. und 45. Gehaltsgesetznovelle auf Grund des Einverständnisses des Beschwerdeführers vom 8. September 1997 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1997 Folgendes festgesetzt:

"a) Als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung wird der Hauptmietzins festgesetzt, den der Bund jeweils zu leisten hat.

Das sind derzeit S 1.515,12.

Die Grundvergütung beträgt für Naturalwohnungen 75 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Es ergibt sich daher eine monatliche Grundvergütung von derzeit S 1.136,--.

b)

KFZ-Abstellplatzbenützung Nr. 5: S 262,40

c)

Anteil an öffentlichen Abgaben, Betriebskosten und Kosten für besondere Aufwendungen im Ausmaß von 3,089 % für das Gesamtobjekt.

Die Vorleistung für öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Kosten für besondere Aufwendungen beträgt zur Zeit (inklusive Verwaltungskosten und USt) S 1.986,98.

              d)              Heizkosten nach dem Nutzflächenschlüssel des Hauses, das sind derzeit 3,064 %

              e)              Warmwasserkosten: Zur Verrechnung gelangen 35 % der Gesamtkosten als Fixkosten nach der beheizbaren Fläche und 65 % der Gesamtkosten auf Grund des durch Ablesung ermittelten Verbrauches.

Die Vorleistung für Heiz- und Warmwasserkosten beträgt zur Zeit (inklusive USt) S 1.178,51."

Aus einem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2001 geht hervor, dass die im Bescheid vom 20. November 1997 festgesetzte Grundvergütung (S 1.136,--) bis inklusive November 1999 keine Änderung erfahren und dieser Betrag samt anteiliger Betriebs-, Heiz-, Warmwasser- und Verwaltungskosten von seinen laufenden Bezügen in Abzug gebracht worden sei. Erst am 30. November 1999 sei ihm eine aktuelle Vorschreibung mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 1999 zur Kenntnis gebracht worden, wobei im Zuge dieser Neufestsetzung die Grundvergütung um S 856,-- erhöht worden sei. Eine Erklärung für die Erhöhung der Grundvergütung habe er nicht erhalten. Schließlich habe er mit Schreiben vom 22. Februar 2000 um eine solche Begründung ersucht; daraufhin sei ihm mit Schreiben des Militärkommandos Niederösterreich vom 2. März 2000 mitgeteilt worden, dass sich die Bemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom Jänner 1999 auf S 2.655,92 erhöht hätte. Hiedurch ergebe sich eine Grundvergütung von S 1.992,--. Bis zum März 2000 habe er keine Kenntnis von einer Erhöhung des Hauptmietzinses erhalten, den der Bund zu leisten habe.

Für ihn habe keinerlei Veranlassung bestanden, an der festgesetzten Grundvergütung, die ja direkt von seinen laufenden Bezügen abgezogen worden sei, zu zweifeln. Die Grundvergütung sei in den Jahren 1997 und 1998 gleich hoch gewesen. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen habe er allenfalls mit einer Indexanpassung (vgl. § 24a Abs. 6 GehG) rechnen können, keinesfalls aber mit einer Erhöhung der Grundvergütung um 75 %. Eine solche unvorhersehbare rückwirkende Erhöhung der Grundvergütung ohne entsprechende Grundlage sei unzulässig.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die rückwirkende Erhöhung der Grundvergütung auf Grund der erhöhten Mietzinsvorschreibung des Bundes zulässig sei, sei zu sagen, dass er die Bezüge im Zeitraum von Jänner bis November 1999 jedenfalls in gutem Glauben an die korrekte Festsetzung der Grundvergütung und somit an die korrekte Festsetzung sämtlicher Abzüge von seinen Bezügen erhalten habe. Infolge des gutgläubigen Empfanges sei er aber gemäß § 13a GehG nicht zum Ersatz dieser Differenz verpflichtet, welche jedoch auch für die Monate Jänner bis November 1999 von seinen Bezügen einbehalten worden sei. Da dieser Einbehalt zu Unrecht erfolgt sei, stelle er den Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Bezüge in Höhe von insgesamt S 9.416,--. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, beantrage er die bescheidmäßige Erledigung.

Der Beschwerdeführer fuhr in seinem Antrag fort, bis April 2001 habe er die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 festgelegte Grundvergütung in Höhe von S 1.992,-- bezahlt, seine Bezüge seien ihm unter Abzug der Naturalwohnungsvergütung ausbezahlt worden. Neuerlich habe es für ihn keinerlei Zweifel an der korrekten Bemessung der Grundvergütung und damit an der Richtigkeit des ihm ausbezahlten Nettobezuges unter Abzug der Grundvergütung gegeben. Mit Datum vom 18. April 2001 sei eine doppelte Neufestsetzung der Grundvergütung, einerseits mit Wirksamkeitsdatum vom 1. Jänner 2000 in der Höhe von S 2.571,63 sowie mit Wirksamkeitsdatum vom 1. Jänner 2001 in der Höhe von S 2.571,61 erfolgt. Diese Neufestsetzung sei neuerlich völlig überraschend gekommen. Auch diese Erhöhung der Grundvergütung gehe weit über eine normale Indexanpassung hinaus und sei für ihn daher nicht vorhersehbar gewesen. Das bedeute, dass er auch für den Zeitraum Jänner 2000 bis April 2001 seine Bezüge in voller Höhe gutgläubig empfangen habe, eine nachträgliche Erhöhung eines Abzuges könne gemäß § 13a GehG 1956 nicht vorgenommen werden.

Anfang Mai 2001 sei ihm eine Übergenussforderung in Höhe von S 8.075,50 bekannt gegeben worden, sowie die beabsichtigte Einbehaltung ab Juni 2001. Da er aber diesen "Übergenuss" im guten Glauben erhalten habe, beantrage er von der Einbehaltung jedenfalls abzusehen, sowie allenfalls bereits einbehaltene Bezüge wieder nachzuzahlen. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden können, so beantrage er auch hier die bescheidmäßige Erledigung.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. November 2001 mit, dass beabsichtigt sei, seine Anträge bescheidmäßig abzuweisen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die in Rede stehende Wohnhausanlage vom Bund von der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung "Bauhilfe" angemietet worden und unter Zuhilfenahme von näher genannten Finanzierungsbeiträgen (Darlehen auf Grund der Wohnbauförderung 1968) im Jahre 1970 errichtet worden sei. Das Entgelt (Miete), das vom Mieter dem Eigentümer zu bezahlen sei, richte sich nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (§§ 14 ff WGG).

Dem Beschwerdeführer wurde unter einem neben dem genannten Mietvertrag auch ein Konvolut von Unterlagen über die dem Bund jeweils erwachsenen Gestehungs- und Mietkosten zur Kenntnis übermittelt und darauf hingewiesen, dass der zwischen dem Land Niederösterreich und dem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen im Jahre 1970 abgeschlossene Darlehensvertrag einen Tilgungsplan enthalte, der eine erhöhte Rückzahlungsrate ab 1. Jänner 1999 vorsehe. Der Vermieter habe darüber hinaus in Entsprechung der maßgebenden Bestimmungen des WGG den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag mit gleicher Wirksamkeit angehoben. Eine Änderung des Sachverhaltes sei seit Erlassung des Zuweisungs- und Vergütungsbescheides nicht eingetreten. Darüber hinaus sei als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung des Beschwerdeführers nur jene Miete herangezogen worden, die der Bund von Gesetzes wegen zu zahlen gehabt habe. Dies sei dem Beschwerdeführer auch im rechtskräftigen Vergütungsbescheid mitgeteilt worden. Daher bedürfe es auch keines weiteren Bescheides über die zumeist variable Höhe der monatlichen Grundvergütung. Es sei immer die richtige Gesamtvergütung für die Naturalwohnung des Beschwerdeführers mit seinen Bezügen aufgerechnet worden.

Die belangte Behörde wies ergänzend darauf hin, dass aus sozialen Überlegungen im Fall des Beschwerdeführers sowie auch in ähnlich gelagerten Fällen damals ausnahmsweise bei der Festsetzung der Grundvergütung für die Naturalwohnung von Art. IX der 45. Gehaltsgesetz-Novelle kein Gebrauch gemacht worden sei. Diesfalls wäre die Grundvergütung für die Naturalwohnung des Beschwerdeführers nämlich weitaus höher festzulegen gewesen (wird näher ausgeführt).

Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 12. Dezember 2001, in der er neuerlich darauf hinwies, dass die Naturalwohnungsvergütung bis inklusive November 1999 keine Änderung erfahren und er von der Erhöhung des Hauptmietzinses, den der Bund zu zahlen habe, erst im März 2000 erfahren habe. Bis dahin hätte er aber davon ausgehen können, dass die Vorschreibungen, wie sie in seinem Vorschreibungsbescheid vom 20. November 1997 festgesetzt worden seien, Gültigkeit hätten. Im gegenständlichen Fall habe der Irrtum der auszahlenden Stelle auf einer unrichtigen Anwendung des § 24a GehG beruht, im Besonderen auf einer unrichtigen Berechnung der Grundvergütung, die von ihm nicht veranlasst worden sei. Es könne von einer offensichtlich falschen Anwendung der gesetzlichen Regelung der Höhe der Grundvergütung für Naturalwohnungen ausgegangen werden. Zu den Ausführungen der Behörde hinsichtlich der Nichtanwendung des Art. IX der 45. Gehaltsgesetz-Novelle verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Berechnungsart bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfanges gemäß § 13a GehG irrelevant und aus dem am 20. November 1997 erlassenen Bescheid auch nicht ersichtlich sei, dass die 45. GehG-Novelle auf seine Naturalwohnungsvergütung zur Anwendung kommen solle; vielmehr werde von der gesetzlichen Berechnung gemäß § 24a GehG 1956 ausgegangen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. April 2002 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2001 auf

a)

"Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Bezüge" sowie

b)

"Abstandnahme der ungerechtfertigten Einbehaltung von Bezügen" gemäß den §§ 24a bis 24c GehG in der geltenden Fassung ab.

Dies wurde nach Darstellung des Inhaltes des Antrages des Beschwerdeführers bzw. seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 und des Wortlautes des § 24a Abs. 1, 2 Z. 1 und 3 Z. 1 GehG damit begründet, dass Rechtsgrundlage für die Vergütung der Naturalwohnung des Beschwerdeführers die Bestimmungen der §§ 24a bis 24c GehG seien. Die Bestimmung des § 112d leg. cit. (ehemals Art. IX der 45. Gehaltsgesetz-Novelle) sei für die Vergütungsfestsetzung nicht herangezogen worden; diese Vorgangsweise hätte der Beschwerdeführer auch nicht bekämpft. Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung richte sich daher jeweils nach der Miete, die dem Bund vom Vermieter für die Naturalwohnung des Beschwerdeführers zur Leistung vorgeschrieben worden sei (siehe lit. a des rechtskräftigen Vergütungsbescheides vom 20. November 1997).

Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass die wohnrechtlichen Bestimmungen, dazu gehörten insbesondere das Mietrechtsgesetz sowie das WGG, nicht unmittelbar auf (durch Bescheid zugewiesene) Natural- und Dienstwohnungen anzuwenden sei, doch komme diesen Rechtsvorschriften für die Auslegung der kursorisch getroffenen Regelung im § 24a GehG eine gewisse Orientierungsfunktion zu. Im vorliegenden Fall sei Rechtsgrundlage für die Miete (Entgelt), die dem Bund vorgeschrieben werde, das WGG, es gelte daher das Kostendeckungsprinzip nach § 14b WGG. Die Höhe des Entgeltes richte sich nach den einzelnen Kostenfaktoren, die dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden seien. Diese Entgeltskomponenten änderten sich regelmäßig. Auch dem Mieter würden Kostenänderungen rückwirkend zur Leistung vorgeschrieben. Diese Vorgangsweise sei gesetzeskonform und lasse auch der Verwaltungsgerichtshof zu, der in einem näher zitierten Erkenntnis vom 24. März 1980 ausgeführt habe, dass die Annahme verfehlt sei, die Erhöhung einer jahrelang gleich bleibend abverlangten und bezahlten Grundvergütung könne nicht rückwirkend erfolgen.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 werde dahingehend Stellung genommen, dass die Grundvergütung für die Naturalwohnung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der §§ 24a ff GehG festgesetzt worden sei. § 112d leg. cit. finde keine Anwendung. Diese Vorgangsweise sei nicht bekämpft worden, sodass der Vergütungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und die dem Beschwerdeführer vorgeschriebene und zur Aufrechnung gebrachte Grundvergütung der Höhe nach bescheid- und daher auch gesetzeskonform sei. Eine nachträgliche Überprüfung der mit den Bezügen aufgerechneten Grundvergütung habe die Richtigkeit der Leistungsvorschreibung bestätigt. Die Anträge des Beschwerdeführers, auf Grund eines Irrtums sei ihm die Vergütung zurück zu bezahlen, gingen daher ins Leere. Auch die Bestimmung des § 13a GehG könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer macht einen Begründungsmangel geltend, den er darin erblickt, dass die belangte Behörde auf seine Einwendungen im Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 überhaupt nicht eingegangen sei. Der Bescheid erschöpfe sich zu einem Gutteil in Zitaten geltender Gesetzesbestimmungen und lasse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von ihm vertretenen und ausreichend vorgetragenen Standpunkt völlig vermissen. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Gutgläubigkeit, welche ihn von einer Ersatzpflicht zu Unrecht empfangener Leistungen gegenüber dem Bund nach § 13a GehG befreit hätte, habe es die belangte Behörde überhaupt bei der inhaltsleeren Aussage bewenden lassen, diese Bestimmung könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, er gehe davon aus, dass die Behauptung der Behörde zutreffe, wonach das Gebäude, in welchem sich die ihm zugewiesene Naturalwohnung befinde, vom Bund angemietet sei; damit sei die für die Grundvergütung maßgebliche Regelung im § 24a Abs. 2 Z. 1 GehG enthalten. Die belangte Behörde meine in diesem Zusammenhang, die Grundvergütung richte sich nach der Miete, die "dem Bund vom Vermieter für die Naturalwohnung zur Leistung vorgeschrieben" worden sei. Dies sei nicht richtig, weil es nicht auf die vorgeschriebene, sondern auf die zu leistende Miete ankomme. Das habe zwar die belangte Behörde trotz der vorzitierten Formulierung erkannt, weil sie in weiterer Folge Ausführungen zur Rechtsgrundlage für die Miete mache; diese Ausführungen seien jedoch so allgemein und enthielten keinerlei Tatsachenangaben, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar sei, ob tatsächlich jene Mietzinszahlung zu Recht vom Vermieter beansprucht worden sei, welche die belangte Behörde durch die Festsetzung der Grundvergütung im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Bescheides auf ihn übergewälzt habe. Im Übrigen stehe er weiterhin auf dem Standpunkt, dass die getroffene Entscheidung auch in Ansehung der gesetzlichen Übergenussregelung verfehlt sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Wohnbauvereinigung "Bauhilfe" jedem Beamten der belangten Behörde jederzeit zugänglich sei, daher ergebe sich zumindest die Verpflichtung, die betroffenen Wohnungsbesitzer von einer derartigen Änderung zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, sondern habe ihn sogar erst 9 Monate nach Wirksamwerden einer entsprechenden Änderung von dieser informiert und gleichzeitig auch die erhöhte Grundvergütung von seinen laufenden Bezügen in Abzug gebracht. Zudem liege bei ihm Gutgläubigkeit beim Empfang eines allfälligen Übergenusses vor, weil er die Tatsachen, denen Bedeutung für den Wegfall oder die Änderung der Höhe der empfangenen Leistung zugekommen sei, nicht erkannt habe oder erkennen haben müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 80 Abs. 2 BDG 1979 (in der Stammfassung dieser Bestimmung) kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung durch Bescheid zu erfolgen.

Nach dem mit "Sachleistungen" überschriebenen § 24 GehG hat ein Beamter, dem neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt werden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Nach der Systematik des Dienst- und Besoldungsrechts zählt auch die Gestattung der tatsächlichen Benützung einer Naturalwohnung im Sinn des § 80 Abs. 9 BDG 1979 zur Gewährung einer Sachleistung (vgl. die Überschrift zu § 80 BDG 1979 sowie zu § 24 GehG; §§ 24a ff GehG enthalten bloß für einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienst- und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen).

Die für diesen Unterfall einer Sachleistung maßgeblichen Bestimmungen der §§ 24a (Abs. 1 und 2 in der Fassung der 45. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, Abs. 3 in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123; der bisherige Abs. 4 in der Fassung der 45. GehG-Novelle erhielt durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 die Bezeichnung Abs. 5) und 24c GehG (eingefügt durch die 45. GehG-Novelle), lauten:

"§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei

1. vom Bund gemieteten

a.

Wohnungen und

b.

sonstigen Räumlichkeiten

der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

              2.              im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

1.

Naturalwohnungen 75 v.H.

2.

Dienstwohnungen 50 v.H.

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) ...

(5) Die Grundvergütungen

1. für die in Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

2. für die in Abs. 2 Z. 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,

vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

(6) ...

§ 24c. (1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, so ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden. "

§§ 112d und 112g GehG (§ 112d ist der frühere Art. IX der

45. GehG Novelle und erhielt durch die Novelle BGBl. Nr. 123/1998 diese Bezeichnung; § 112g in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 123/1998) lauten:

"§ 112d. Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z. 1 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.

§ 112g. Für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2005 sind die §§ 24a und 112d auf Beamte des Dienststandes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug höchstens 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 20 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

2. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, aber höchstens 90 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 22,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

3. Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 90 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, aber höchstens 100 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 25 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. "

Verfahrensgegenstand sind die Anträge des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2001, einerseits auf Rückzahlung (richtig: Auszahlung) zu Unrecht einbehaltener Bezüge sowie andererseits auf Abstandnahme von der beabsichtigten ungerechtfertigten Einbehaltung von Bezügen. Beiden Anträgen liegt gleichermaßen die Ansicht des Beschwerdeführers zu Grunde, es sei ihm zu Unrecht ein zu hoher Betrag als Grundvergütung für die Naturalwohnung von seinen Bezügen abgezogen worden, weil er den höheren (weil um einen zu geringen Betrag verminderten) Monatsbezug gutgläubig empfangen habe und daher eine Rückforderung im Sinne des § 13a GehG nicht in Frage komme.

Von den Verfahrensparteien wird nicht bestritten, dass die belangte Behörde von der Bestimmung des § 112d GehG keinen Gebrauch gemacht hat; der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass in seinem Fall § 112g GehG anzuwenden gewesen wäre.

Rechtsgrundlage für die Zuweisung der Naturalwohnung und für die Bemessung der Grundvergütung ist der Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1997, der auf die §§ 24a bis 24c GehG als Rechtsgrundlage verweist. Strittig hinsichtlich der Berechnung der Grundvergütung ist der Zeitraum ab 1. Jänner 1999.

Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang nicht, dass der Bund Mieter jener Wohnung ist, die er dem Beschwerdeführer als Naturalwohnung zur Benützung zugewiesen hat. Zutreffenderweise erblickt der Beschwerdeführer, wie auch die belangte Behörde, die hinsichtlich der Bemessung der Grundvergütung demnach anzuwendende Regelung in § 24a Abs. 2 Z. 1 GehG. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, knüpft die dort genannte Bemessungsgrundlage aber nicht an dem Hauptmietzins an, den der Bund als Mieter tatsächlich an den Vermieter entrichtet hat, sondern an den Hauptmietzins, den der Bund seinerseits rechtens, d.h. nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit den für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften in Einklang steht (wie z. B. MRG, WGG usw.), zu leisten hat. Nur diese vom Wortlaut des § 24a Abs. 1 GehG gedeckte Auslegung sichert dem Beamten im öffentlich-rechtlichen Naturalwohnungsverhältnis, das ihm in diesem Fall gleichsam die Stellung eines "Untermieters" verschafft, gegenüber dem Bund einen hinreichenden Rechtsschutz in Bezug auf die in § 24a Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 3 bis 5 GehG vorgesehenen teilweisen oder gänzlichen Überwälzungsmöglichkeiten der Hauptmietzinszahlung, die der Bund im privatrechtlichen Mietverhältnis gegenüber dem Mieter zu leisten hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311).

Die belangte Behörde wählte im angefochtenen Bescheid zwar die missverständliche Formulierung, es werde von dem Hauptmietzins ausgegangen, der dem Bund vom Vermieter "vorgeschrieben" worden sei; aus dem unmittelbar daran anschließenden Hinweis auf den Zuweisungs- und Vergütungsbescheid vom 20. November 1997 und auf die gesetzlichen Grundlage des WGG folgt aber, dass die belangte Behörde trotz dieser Formulierung von dem Hauptmietzins ausging, den der Bund zu leisten hatte. Dies wird vom Beschwerdeführer schließlich auch nicht in Zweifel gezogen, der das Schwergewicht seiner Argumentation in diesem Zusammenhang aber darauf legt, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen dazu fehlen, welchen konkreten Betrag der Bund dem Vermieter jeweils als Hauptmietzins zu leisten gehabt bzw. zu leisten habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer zwar einen Feststellungsmangel des angefochtenen Bescheides auf. Allerdings kann er mit seinen gleichermaßen allgemeinen Ausführungen die Relevanz dieses Mangels nicht dartun. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 23. November 2001 nämlich sowohl der Mietvertrag als auch ein Konvolut verschiedener, auch im Akt erliegender Unterlagen übermittelt, aus denen sich bezogen auf die einzelnen vom Beschwerdeführer angesprochenen Zeiträume auch die Höhe des Hauptmietzinses (und die Faktoren, aus denen sich dieser zusammensetzt), die der Bund als Mieter dem Eigentümer jeweils zu leisten hatte, ergibt. In seinem darauf erstatteten Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer zum Inhalt dieser Belege keine Stellung genommen und insbesondere die Höhe der vom Bund zu leistenden Hauptmiete nicht in Zweifel gezogen. Die in der Beschwerde diesbezüglich somit erstmals erhobene unsubstanziierte Behauptung, diese Beträge seien möglicherweise unrichtig errechnet, waren daher nicht weiter zu berücksichtigen und ungeeignet, die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels darzutun.

Die belangte Behörde konnte auch zu Recht davon ausgehen, dass sich die Grundvergütungen jeweils im Ausmaß der Änderung des vom Bund zu leistenden Hauptmietzinses erhöhten. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst, und zwar aus § 24a Abs. 5 Z. 1 leg. cit. Demnach vermindern oder erhöhen sich die Grundvergütungen für die in Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich somit bereits die dynamische Veränderung der Höhe der Grundvergütung, ohne dass es einer gesonderten bescheidmäßigen Festsetzung der jeweils aktuellen Höhe der Grundvergütung bedurft hätte oder bedürfte. Die Anpassung der Höhe der Grundvergütung an die jeweils vom Bund als Hauptmietzins zu entrichtende Miete steht daher im Einklang mit dem Gesetz.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Abzuges einer rückwirkend höher festgesetzten Grundvergütung vom Monatsbezug ist auszuführen, dass es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/74, VwSlg 9054/A, zu § 24 GehG in der Fassung vor der 45. GehG-Novelle ausgesprochen hat - unzutreffend ist, dass die Pflicht zur Leistung der Vergütung für die vor der Erlassung des entsprechenden Bescheides liegende Zeit nicht gegeben wäre. Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich in seinem Erkenntnis vom 28. November 1979, Zl. 1836/79, ausgeführt, dass durch einen Bescheid betreffend die Festsetzung einer Naturalwohnungsvergütung Rechte begründet werden können, deren Auswirkungen sich auch auf die Vergangenheit beziehen. Eingetretene Rechtskraft eines früheren Bescheides über die Festsetzung der Vergütung für eine Naturalwohnung schränke diese Möglichkeit nur so weit und nur so lange ein, wie sich die dem seinerzeitigen Bescheid zu Grunde gelegenen, für die Festsetzung maßgeblich gewesenen tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich, d.h. nicht in einem nach dem Gesetz für die Höhe der Vergütung maßgebenden Punkt geändert haben (vgl das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 95/12/0029). Genau diese Änderung ist aber - wie oben dargelegt wurde - eingetreten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch kein Fall des § 13a GehG vor, weil dem Bund keine zu Unrecht empfangenen Leistungen zu ersetzen waren. Die nachträglich erfolgte Geltendmachung der Erhöhungsbeträge der Grundvergütung durch gemäß § 24 GehG zulässige Aufrechnung gegen Gehaltsforderungen stützt sich als eigenständiger Anspruch auf die obgenannten gesetzlichen Bestimmungen und greift nicht in Form einer "Rückforderung" in bereits bezogene Leistungen ein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120190.X00

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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