Norm
ABGB §867Rechtssatz
Beschränkungen der Vertretungsmacht von Organen der öffentlichen Hand müssen nicht nur durch Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht sein, sondern es muß sich um völlig eindeutige Anordnungen handeln, welche keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen ( Gegenzeichnungsvorschrift für Bühnendienstverträge gem Erl MMUK 1971).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014733Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0040OB00028_7900000_001