RS OGH 1979/5/15 4Ob28/79, 4Ob18/81, 3Ob14/00f

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Norm

ABGB §867
ABGB §1029 B2

Rechtssatz

Beschränkungen der Vertretungsmacht von Organen der öffentlichen Hand müssen nicht nur durch Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht sein, sondern es muß sich um völlig eindeutige Anordnungen handeln, welche keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen ( Gegenzeichnungsvorschrift für Bühnendienstverträge gem Erl MMUK 1971).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014733

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0040OB00028_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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