Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe unterliegt nicht der kurzen Verjährungszeit des § 113 Abs 3 HGB, sondern der des § 1489 ABGB; sie läuft für jedes verbotswidrige Geschäft besonders.Eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe unterliegt nicht der kurzen Verjährungszeit des Paragraph 113, Absatz 3, HGB, sondern der des Paragraph 1489, ABGB; sie läuft für jedes verbotswidrige Geschäft besonders.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023