RS OGH 1994/6/28 4Ob342/79, 4Ob336/87 (4Ob337/87), 4Ob519/90, 4Ob135/90, 4Ob35/92, 4Ob172/93, 4Ob73/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1979
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Widerrufsanspruch nach § 7 Abs 1 UWG ist seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG und wird daher nach dieser Gesetzesstelle "vom Unterlassungsanspruch umfaßt".Der Widerrufsanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des Paragraph 15, UWG und wird daher nach dieser Gesetzesstelle "vom Unterlassungsanspruch umfaßt".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078787

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0040OB00342_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten